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Sozialbeirat

beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gebildetes Gremium für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung und ursprünglich auch der gesetzlichen Unfallversicherung. - Zusammensetzung (§ 156 SGB VI): Der Sozialbeirat besteht aus vier Vertretern der Versicherten, vier Vertretern der Arbeitgeber, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Seit 1992 gehören dem Sozialbeirat keine Vertreter der Unfallversicherung mehr an. - Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung obliegt die Geschäftsführung (§ 1274 RVO). - Aufgaben: Erstellung von Gutachten zur Vorbereitung der Rentenanpassung und zum Sozialbericht bzw. zur Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

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