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Spediteur-Konnossement

weder Traditionspapier noch Konnossement laut HGB, da es nicht von einem Reeder gezeichnet, sondern von einem Spediteur ausgestellt wird. Das S.-K. ermöglicht dem Versender, über das Gut beim Empfangsspediteur zu verfügen und vereinfacht die Prüfung der Legitimation des Empfängers, der die Auslieferung des Gutes am Bestimmungsort fordert.

 

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