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Strafverfahrensregister
ein beim Bundeszentralregister zu führendes zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. 1. Rechtsgrundlage: §§ 474-477 der Strafprozeßordnung. - 2. Bedeutung: Zentrale Erfassung der von den Staatsanwaltschaften geführten Verfahren zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung; insbes. zum Zwecke der Ermittlung überörtlicher Täter und Mehrfachtäter und um Doppelverfahren zu vermeiden. - 3. Auskünfte werden grundsätzlich nur den Strafverfolgungsbehörden und in Ausnahmefällen den Verfassungsschutzbehörden erteilt. Auskünfte an einen Betroffenen nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes sind nur im Einvernehmen mit der mitteilenden Staatsanwaltschaft möglich (§ 477 StPO).
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