Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Strafvereitelung

absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung einer durch einen anderen begangenen Straftat oder der Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme (§ 258 StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Eine Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen oder die Selbstbegünstigung ist straflos.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Straftat
Strafverfahrensregister

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Scheckmißbrauch | Alternativproduktion | Klasse | Grenzen der Geldpolitik | Reihenproduktion
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum