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Bundeszentralregister

ein in Berlin vom Generalbundesanwalt geführtes zentrales Register. 1. Rechtsgrundlage: Bundeszentralregistergesetz i. d. F. vom 21. 9. 1984 (BGBl I 1229) m. spät. Änd. - 2. Bedeutung: Zentrale Erfassung insbes. der durch ein Gericht der Bundesrep. D. ausgesprochenen Verurteilungen wegen einer Straftat (nicht Ordnungswidrigkeit) und ggf. Auskunfterteilung. - 3. Auskünfte werden nur bestimmten Behörden, insbes. Justiz- und Polizeibehörden erteilt; der Betroffene kann über Eintragungen bzgl. seiner eigenen Person ein Führungszeugnis (§ 30 BZRG) verlangen. - 4. Erfaßt werden: alle strafgerichtlichen Verurteilungen; Vermerke über Schuldunfähigkeit, gerichtliche Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenanstalt; bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten u. a. gegenüber Ausländern bei Paßentzug oder Widerruf eines Waffenscheins; Entscheidungen, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Nichteignung u. a. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, die Ausübung eines Berufes untersagt, die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist. Beim Bundeszentralregister wird auch das Erziehungsregister geführt. - 5. Tilgung erfolgt nach Ablauf der Tilgungsfrist von 5, 10 oder 15 Jahren je nach Art und Höhe der Strafe; bei Eintragung mehrerer Verurteilungen jedoch nur, wenn die Tilgungsfrist für alle abgelaufen ist. Sind die Eintragungen getilgt, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (Ausnahmen nach § 52 BZRG). Der Verurteilte darf sich nach der Tilgung als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Das gilt auch in den Fällen, in denen eine noch nicht getilgte Strafe nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist (§ 52 BZRG).

 

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