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Teilakzept

Teilannahme eines Wechsels, die auf einen Teil der Wechselsumme beschränkte Annahme eines Wechsels (Akzept) durch den Bezogenen (Art. 26 I WG). Der Inhaber des Wechsels hat dann, falls nicht durch Angstklauseln, Vorlegungsge- oder -verbote die Haftung für die Annahme ausgeschlossen ist, das Recht des teilweisen Rückgriffs schon vor Verfall (Art. 43 II Nr. 1 WG). Beim Rückgriff kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, einen entsprechenden Vermerk auf dem Wechsel und Quittung darüber verlangen. Der Inhaber muß ihm eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest (Wechselprotest) aushändigen, um ihm den weiteren Rückgriff zu ermöglichen (Art. 51 WG). - Der Protest wegen der Teilannahme ist auf eine Wechselabschrift, ggf. auf die damit zu verbindende Allonge zu setzen (Art. 82 II WG).

 

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