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trassiert-eigener Wechsel

Wechsel, in dem sich der Aussteller eines Wertpapiers selbst als Bezogener benennt (Art. 3 II WG); kommt überwiegend als Kommanditwechsel vor. Er ist kein Solawechsel, sondern gezogener Wechsel und folgt dessen Regeln: Der Aussteller haftet als solcher, als Akzeptant nur, wenn er auch angenommen hat. - Der Wechselprotest muß bei ihm erhoben werden.

 

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