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Untermakler

Zwischenmakler, Beauftragter des Handelsmaklers, der nicht persönlich tätig sein muß. Das Vertragsverhältnis zwischen Handelsmakler und Untermakler ist kein Dienstvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art. Ein Anspruch des Untermakler auf Vergütung, die er von dem Handelsmakler erhält, entsteht nur, wenn seine Tätigkeit für den Geschäftsabschluß mit ursächlich war.

 

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