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Ursprungszeugnis

1. Bei der Ausfuhr eine von einer berechtigten Stelle des Ausstellungslandes (in der Bundesrep. D. Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, in Ausnahmefällen Zollamt bzw. Zollstelle) schriftlich abgegebene Bescheinigung über den Ursprung einer Ware mit allen zur Feststellung der Identität der betreffenden Ware erforderlichen Angaben (Bezeichnung der Packstücke, Art und Gewicht) sowie Namen des Absenders und eindeutige Angabe des Ursprungslandes (Art. 9 der EG-Ursprungs-VO). Ursprungszeugnis dienen als Ursprungsnachweis. - 2. Die bei der Einfuhr aufgrund zolltariflicher oder außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften geforderten Ursprungszeugnis müssen von einer Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein, die vom Bundeswirtschaftsministerium bekanntgegeben ist.

 

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