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Verhandlungsmaxime

ein i. a. den Zivilprozeß beherrschender prozessualer Grundsatz, der besagt, daß es Sache der Prozeßparteien ist, die Tatsachen und die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts werden sollen, in den Prozeß einzuführen. - Gegensatz: Offizialmaxime.

 

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