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Vermischung

Begriff des bürgerlichen Rechts. Vermischung liegt vor, wenn bewegliche Sachen, die verschiedenen Eigentümern gehören, derart miteinander vermischt oder vermengt werden, daß sie voneinander nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten getrennt werden können, z. B. zwei Flüssigkeiten werden zusammengegossen. Durch Vermischung erwerben die Eigentümer der bisher getrennten Sachen i. a. Miteigentum an der Gesamtheit der vermischten Sachen; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes der vermischten Sachen (§ 948 BGB).

 

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