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vorübergehende Zollgutverwendung

die zollfreie Verwendung von eingeführten Waren im Zollgebiet, die wieder ausgeführt werden, unter zollamtlicher Überwachung. Die v. Z. kommt in Betracht, soweit sie wesentliche Vorteile für den Verwender erwarten läßt und Nachteile für andere durch den Zoll geschützte Wirtschaftskreise, auch nach Dauer der Verwendung, nicht zu befürchten sind oder soweit die Vorteile gegenüber den Nachteilen erheblich überwiegen.

 

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