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Warenschulden

1. Begriff: Verbindlichkeiten einer Unternehmung gegenüber ihren Lieferanten. Lieferantenkredit, die in der Praxis weit verbreitete Form kurzfristigen Kredits (i. d. R. 1-3 Monate); teuer, wenn Skonto nicht wahrgenommen wird (Zahlungsbedingung: 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, 30 Tage netto Kasse, bedeutet 36,73% Zinsen pro anno). - 2. Bilanzierung: Nach dem für Kapitalgesellschaften nach Handelsrecht geltenden Gliederungsschema (§ 266 HGB; Bilanzgliederung) auszuweisen als "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen". - 3. Gewerbesteuerrecht: Laufende Warenschulden und Bankschulden, die zur Bezahlung von Warenschulden aufgenommen werden, sind regelmäßig laufende Schulden (laufende Verbindlichkeiten) und deshalb keine Dauerschulden im Sinne der §§ 8 Nr. 1, 12 II Nr. 1 GewStG.

 

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