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Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Gesetz i. d. F. vom 5. 3. 1987 (BGBl I 875) m. spät. Änd., nach dem Wasch- und Reinigungsmittel nur so in den Verkehr gebracht werden dürfen, daß nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, insbes. im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. - Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 100 000 DM geahndet.

 

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