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Wertpapierbereinigung

1. Zweck: Klärung der Rechtsverhältnisse an den durch die Kriegsverhältnisse vernichteten oder abhanden gekommenen Wertpapieren. - 2. Geltungsbereich: Die Wertpapierbereinigungsgesetze gelten für alle für den Effektenhandel in Betracht kommenden Wertpapiere im Sinn des § 1 I DepotG, die bis 8. 5. 1945 einschl. ausgestellt wurden und deren Aussteller ihren Sitz im Gebiet der Bundesrep. D. oder Berlin (West) hatten. Grundlage der Wertpapierbereinigung ist das am 1. 10. 1949 in Kraft getretene Wertpapierbereinigungsgesetz mit einer Reihe von Folgegesetzen. Alle vor 1945 ausgestellten Inhaber- und Orderpapiere wurden in einem kollektiven Aufgebotsverfahren für ungültig erklärt und statt dessen eine Sammelurkunde in neuer Währung ausgestellt. Nicht der Wertpapierbereinigung unterlagen die Wertpapiere des Reichs und reichsabhängiger Institutionen. Vgl. auch Kriegsfolgengesetz. - 3. Zur Klärung von Zweifelsfragen besteht das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg. - 4. Nach dem Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 17. 12. 1975 (BGBl I 3123) können Anträge auf Entschädigung nach dem Wertpapierbereinigungsschlußgesetz vom 28. 1. 1964 (BGBl I 45) nach Ablauf des 30. 6. 1976 nicht mehr gestellt werden.

 

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