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Sammelurkunde

Globalurkunde, Globalstück, Großstück, großes Stück. Urkunde übe eine ganze Wertpapieremission oder über einen Teil einer Wertpapieremission oder (als sog. Großstücke) über einen größeren, von der üblichen Stückelung abweichenden Nennwert (Globalanleihe) bzw. über eine größere Anzahl von Aktien (Globalaktie) bzw. Genußscheinen (Sammelgenußschein). Sammelurkunde über eine ganze Wertpapieremission oder über einen Teil einer Wertpapieremission sollen bei Neuemissionen eine rationelle Effektenverwahrung (Verzicht auf Ausdruck von Einzelurkunden für Gesamtemission, geringer Tresorraumbedarf bei den Wertpapiersammelbanken, einfachere Wertpapierverwaltung) ermöglichen unter Berücksichtigung der Interessen von Emittent, Verwahrer und Hinterleger. Sammelurkunde sind weit verbreitet. - Rechtliche Voraussetzungen: § 9 a DepotG hat die Voraussetzung für die Verwahrung von Sammelurkunde bei Wertpapiersammelbanken geschaffen. (Eine Sammelurkunde verbrieft danach mehrere Rechte, "die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein können".) Der Hinterleger der Sammelurkunde muß die Ermächtigung zur Girosammelverwahrung (Sammelverwahrung) erteilt haben. Der Aussteller ist berechtigt, jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten eine bei einer Wertpapiersammelbank (Kassenverein) hinterlegte Sammelurkunde durch Einzelurkunden oder umgekehrt zu ersetzen. Der Aussteller ist aber auch verpflichtet - sofern dies in den Emissionsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist -, auf Verlangen eine Sammelurkunde durch einzelne Wertpapiere zu ersetzen (z. B. bei Auslieferungsbegehren). - Sammelurkunde als Deckungsbestand: Eine Sammelurkunde ersetzt bzw. mehrere Sammelurkunde ersetzen die für den Aufbau des Girosammelbestands der sonst beim Kassenverein einzuliefernden Urkunden (Deckungsbestand ist durch eine oder mehrere Sammelurkunde unterlegt). Nennbeträge oder Stückzahl der zusammengefaßten Einzelrechte müssen in der Sammelurkunde angegeben werden. Die Verwahrung bei der Wertpapiersammelbank erfolgt wie einzelne, zum Girosammelbestand gehörende Effekten. Verfügungen sind im Rahmen des Effektengiroverkehrs möglich. - Unterscheidung der Sammelurkunde nach technischer Verwendung: (1) Interimistische Sammelurkunde ermöglichen den Handel in Neuemissionen (einschl. Belieferungen), noch bevor Einzelurkunden gedruckt und geliefert sind. Beispiel: Börsennotierung erfolgt unmittelbar nach Ablauf der Bezugsfrist bzw. Zeichnungsfrist. Die Emittenten sind vertraglich verpflichtet, binnen vier Monaten die s. durch Einzelurkunden zu ersetzen. Interimistische s. haben den Jungscheingiroverkehr abgelöst. (2) Technische Sammelurkunde verkörpern den Teil der Emission, der erfahrungsgemäß für effektive Lieferungen nicht benötigt wird (Ersatz für sonst bei der Wertpapiersammelbank "eingefrorenen Blockposten"). Sie sind nicht lieferbar und nur als Unterlegung des nicht bewegten Sammelbestands beim Kassenverein bestimmt. Eine Sammelurkunde deckt meistens über 50% des Emissionsvolumens ab. Evtl. Auslieferungsverlangen von Einzelstücken werden über den verfügbaren Handbestand abgedeckt. (3) Dauer-Sammelurkunde sind typisch für Emissionen, bei denen der Ausdruck von Einzelurkunden für die Dauer der Laufzeit vertraglich ausgeschlossen ist (z. B. Finanzierungs-Schätze). Änderungen beim Emissionsvolumen werden nur auf der Sammelurkunde staffelförmig erfaßt.

 

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