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Zeitrente

I. Bankwesen: Die auf eine bestimmte Anzahl von Zeitabschnitten zu entrichtende Rente, z. B. bei den Rentenbriefen der Deutschen Landesrentenbank.
II. Sozialversicherung: Die für einen bestimmten Zeitraum gewährte Versicherten- oder Witwenrente. Zeitrente wird für längstens drei Jahre gewährt, wenn zu erwarten ist, daß die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden kann, insbes. wenn sie nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruht (§ 102 II SGB VI). Die Zeitrente wird erst vom Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit an gezahlt (§ 101 I SGB VI) und fällt mit Ablauf des im Bescheid bestimmten Datums weg, ohne daß ein Entziehungsbescheid zu ergehen hat. Zeitrente kann wiederholt gewährt werden, aber nicht länger als über sechs Jahre seit dem ersten Rentenbeginn und nicht über das 60. Lebensjahr hinaus. Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, etwa weil der Arbeitsmarkt für Teilzeitbeschäftigte verschlossen ist, gilt die Sechs-Jahres-Grenze nicht.
III. Steuerliche Behandlung: Vgl. Rentenbesteuerung.

 

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