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"ohne Kosten"

"ohne Protest" oder gleichbedeutender Vermerk, vom Aussteller, Indossanten oder Wechselbürgen auf den Wechsel gesetzte und unterzeichnete Wechselklausel. - 1. Der vom Aussteller unterschriebene Vermerk befreit den Inhaber von der Verpflichtung, zum Zweck des Rückgriffsrechts Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen (Art. 46 I WG), jedoch nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die Vormänner zu benachrichtigen (Art. 46 II WG). Läßt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, fallen ihm die Kosten zur Last. - 2. Der vom Indossanten oder Wechselbürgen beigefügte Vermerk wirkt nur diesem gegenüber. Für die Kosten des etwa erhobenen Protestes haften aber auch sie und die anderen Wechselverpflichteten (Art. 46 III WG). - 3. Der Vermerk befreit nicht von der Verpflichtung, einen Protest mangels Datierung (Art. 25 II) oder einen Ausfolgungsprotest (Art. 66, 68) zu erheben. - 4. Auch beim Scheck ist der Vermerk möglich (Art. 43 ScheckG), jedoch nicht üblich, da Scheckprotest ungebräuchlich.

 

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