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Ausgleichsquittung

besonderes Empfangsbekenntnis, aus dem neben der bestätigten Übergabe von Geldbeträgen oder Arbeitspapieren (Quittung) hervorgeht, daß der Arbeitnehmer hinsichtlich aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Lohn, Urlaub etc.) befriedigt ist. - 1. Enthält die Ausgleichsquittung einen Verzicht auf tarifliche Ansprüche, ist sie insoweit wirkungslos (§ 4 TVG). - 2. Nach Lage des Falles kann darin der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutz) erblickt werden. - 3. Die Ausgleichsquittung unterliegt, wie auch eine sonstige Willenserklärung, der Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung. - 4. Ein Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf Erteilung einer Ausgleichsquittung besteht (anders bei der Quittung) nicht. - 5. Werden in einer Ausgleichsquittung mit hinreichender Deutlichkeit Ansprüche auf Ruhegeld nicht erwähnt, so werden diese nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses.

 

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