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Ausschreibung von Arbeitsplätzen

innerbetriebliche Stellenausschreibung, Begriff des Arbeitsrechts. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, daß Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (z. B. durch Aushang am Schwarzen Brett oder Rundschreiben); er kann nicht das Verlangen für einen gerade zu besetzenden konkreten Arbeitsplatz stellen. - Als Mindestinhalt muß aus der Ausschreibung von Arbeitsplätzen hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt, welche Qualifikationsanforderung besteht und wo und bis wann die Bewerbung zu erfolgen hat. § 611 b BGB (keine Ausschreibung nur für Männer oder nur für Frauen) ist zu beachten. - Nach § 99 II Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern die Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung verweigern, wenn eine von ihm zu Recht verlangte Ausschreibung von Arbeitsplätzen im Betrieb unterblieben ist. - Ist die Ausschreibung von Arbeitsplätzen erfolgt, so ist der Arbeitgeber dennoch nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz mit einem der sich meldenden Bewerber aus dem Betrieb zu besetzen.

 

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