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Ausstellungsgut

im zollrechtlichen Sinn ein- oder ausgeführte Gegenstände, die bei Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden. In Ländern, die dem internationalen Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr derartiger Waren vom 8. 6. 1961 (BGBl I 1967 II 745) beigetreten sind, bleibt Ausstellungsgut zollfrei, wenn es innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeführt wird. Die deutschen Zollstellen sind ermächtigt, die vorübergehende zollfreie Verwendung von eingeführten Waren als Ausstellungsgut bis zu vier Jahren zuzulassen. Von einer Sicherheitsleistung wird abgesehen, wenn ein Carnet ATA vorgelegt wird. Dies gilt sowohl in der Bundesrep. D. als auch in allen Ländern, die das Carnet ATA-Verfahren übernommen haben.

 

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