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Beistand

I. Steuerrecht: Vgl. Bevollmächtigter.
II. Familienrecht: 1. Begriff: Nach § 1685 BGB kann dem Elternteil, dem das elterliche Sorgerecht oder die Sorge für die Person oder das Vermögen eines minderjährigen Kindes allein zusteht, ein Beistand bestellt werden. - 2. Aufgaben: Der Umfang des Wirkungskreises des Beistand kann sich auf alle, auf gewisse Arten von Angelegenheiten oder auf einzelne Angelegenheiten erstrecken (§ 1686 BGB). a) Bei beschränkten Befugnissen des Beistand bestehen seine Aufgaben darin, die Eltern bzw. den Elternteil, dem er beigeordnet ist, bei der Tätigkeit für das Kind zu beaufsichtigen und zu unterstützen (§ 1686 BGB), eine dem Vormund (Vormundschaft III 2) ähnliche Stellung. Das Recht der Eltern bzw. des Elternteils als gesetzliche Vertreter des Kindes wird durch die unterstützende Beistandschaft nicht berührt. - b) Wenn dem Beistand durch das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung ganz oder teilweise übertragen wird, hat er Rechte und Pflichten eines Pflegers (Pflegschaft; § 1690 BGB). Er ist insoweit gesetzlicher Vertreter des Kindes. Den Eltern verbleibt nur die Personensorge.
III. Verwaltungsverfahren: Ein Beteiligter kann mit einem Beistand erscheinen (§ 14 VwVfG).

 

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