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Beitragsrückgewähr

erfolgsunabhängige Rückerstattung von Beiträgen oder Beitragsteilen. Die Beitragsrückgewähr stellt also keine Überschußbeteiligung (Beitragsrückerstattung) dar, sondern ist eine besondere zusätzliche Versicherungsleistung neben der Hauptleistung des Versicherers. Die Beitragsrückgewähr ist meist an die Voraussetzung gebunden, daß während des Rückgewährzeitraums kein Versicherungsfall eingetreten ist. Eine besondere Rolle spielt sie in der Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung.

 

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