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Betriebspflicht

gemeinwirtschaftliche Auflage im Verkehrssektor (Gemeinwirtschaftlichkeit II). Soweit die Verkehrsunternehmen der Betriebspflicht unterliegen (v. a. im Linienverkehr), sind sie gehalten, ihre Anlagen quantitativ und qualitativ ausreichend zu bemessen und nicht ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde abzubauen. - Betriebspflicht gilt für die Deutsche Bahn AG, für Teile des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs sowie des Fluglinienverkehrs.

 

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