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Betriebsverfassungsgesetz 1952

Gesetz vom 11. 10. 1952 (BGBl I 681) m. spät. Änd.; in Kraft gem. § 129 BetrVG nur noch: §§ 76-77 a, 81, 85 und 87. - 1. Geltungsbereich: Trifft im Unterschied zum Betriebsverfassungsgesetz (früher auch Betriebsverfassungsgesetz 1972 genannt) nur noch Regelungen der Unternehmensverfassung, nicht der Betriebsverfassung. Nach §§ 76, 77 unterstehen Unternehmen in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH, VVaG und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit i. d. R. mehr als 500 Arbeitnehmern der Aufsichtsratsmitbestimmung; keine Anwendung auf Tendenzbetriebe. Insgesamt werden nach Schätzungen derzeit ca. 3.000 Unternehmen durch das Gesetz erfaßt. - 2. Inhalt: Alle unter das Gesetz fallenden Gesellschaften bilden einen Aufsichtsrat, der aus mindestens drei oder höchstens 21 Personen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße (gemessen am Grund- bzw. Stammkapital) besteht; auf die Anteilseigner entfallen 2/3, auf die Arbeitnehmer 1/3 der Mandate. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt durch die Gesamtbelegschaft des Unternehmens in Urwahl. Die Mitbestimmung ist unterparitätisch; sie soll der Information der Arbeitnehmer über unternehmenspolitische Angelegenheiten dienen. - Das BetrVerfG 1952 sieht im Gegensatz zum Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG) und Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) keinen Arbeitsdirektor im Vorstand vor.

 

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