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Einschuß

1. Börsengeschäfte: a) Geldbetrag, der bei Effektenkaufaufträgen vom Auftraggeber eingezahlt wird; für den über den Einschuß hinausgehenden Teil der Kaufsumme haften den Banken die gekauften Effekten. b) An Warenterminbörsen: Anzahlung, die der Käufer auf den laufenden Kontrakt leisten muß, um die Erfüllung sicherzustellen. - 2. Außenhandel: Anordnung der Devisenbehörde auf beantragte Einfuhren kontingentierter Waren zu leistenden Bardepots; vgl. auch Asservatenkonto.

 

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