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Erbunwürdigkeit

Folge gewisser schwerer, nicht verziehener Verfehlungen der Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilberechtigten gegenüber dem Erblasser oder seinem letzten Willen (z. B. Fälschung oder Beseitigung eines Testaments); gesetzlich geregelt in §§ 2339-2345 BGB. Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtungsklage innerhalb Jahresfrist geltend gemacht. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt. Mit Rechtskraft des Urteils gilt der Anfall der Erbschaft an den Erbunwürdigen als nicht erfolgt. Folgen wie bei der Ausschlagung.

 

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