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Erschließungsvertrag

Befugnis der Gemeinde, die Erschließung von Bauland (durch Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen etc.) mittels Vertrag auf einen Dritten (in der Regel den Eigentümer oder Bauträger) zu übertragen (§ 124 I BauGB). Gegenstand des Erschließungsvertrag können nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein (§ 124 II 1 BauGB). Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen (§ 124 II 2 BauGB). In diesem Fall muß die Gemeinde auch den in § 129 I 3 BauGB vorgesehenen Eigenbetrag von 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nicht entrichten (§ 124 II 3 BauGB). Die vertragliche Leistungen des Erschließungsvertrag müssen angemessen und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen (§ 124 III 1 BauGB). - Vgl. auch Erschließungsbeiträge.

 

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