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Exportpreisprüfung

Durchführung von Preisprüfungen für Importwaren und -dienstleistungen. 1983 erstmalig von 14 Schwellen- und Entwicklungsländern aus devisenpolitischen Gründen eingeführt; 1987 waren es folgende Länder: Äquatorial-Guinea, Angola, Bolivien, Burundi, Ecuador, Elfenbeinküste, Ghana, Guatemala, Guinea, Haiti, Jamaika, Liberia, Madagaskar, Mexiko (bei Lieferung an [halb-]staatliche Institutionen), Nigeria, Paraguay, Ruanda, Sambia, Tansania, Uganda, Venezuela, Volksrepublik Kongo und Zaire. - Gemäß § 44 a AWV muß für jeden Einzelfall, der im Vertrag eine Exportpreisprüfung vorsieht, beim Bundesamt für Wirtschaft (BAW) eine Genehmigung eingeholt werden; das BAW prüft den Vertrag und kann durch Auflagen erreichen, daß sich die Prüfmaßnahmen in einem außenwirtschaftspolitisch vertretbaren Rahmen bewegen. Exportpreisprüfung sind häufig mit Qualitäts- und Mengenkontrollen verbunden. - Exportpreisprüfverfahren: In der Bundesrep. D. werden Exportpreisprüfung von speziellen Prüfungsgesellschaften (Adressen vom Bundesamt für Wirtschaft erhältlich) vorgenommen. - Anders: Preisprüfung. - Ausgangsbasis für die Bestimmung von Prüfkriterien, die für alle Exportländer möglichst einheitlich gestaltet werden sollen, sind u. a.: a) Berücksichtigung aller kaufmännischen und technischen Aspekte; b) bei fehlendem Marktpreis, der zur vergleichenden Beurteilung herangezogen werden könnte, Bestimmung von Waren oder Dienstleistungen, die dem zur Überprüfung anstehenden Angebot am nächsten kommen; c) Einzelbeurteilungen dürfen sich nicht beziehen auf: (1) technische Unterlagen, (2) Vertragsbeziehungen und (3) firmeninterne Kalkulationsunterlagen.

 

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