Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

faktisches Arbeitsverhältnis

liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein nichtig oder durch Anfechtung rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer die Arbeit aber bereits aufgenommen hat. In Anlehnung an das Gesellschaftsrecht (faktische Gesellschaft) entwickelte Rechtsfigur; es wurde als unbefriedigend angesehen, daß Anfechtung und Nichtigkeit von Arbeitsverträgen zu einer Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) führen. - Wirkung: a) Für die Vergangenheit: Das f. A. wird nach den Regeln über wirksame Arbeitsverhältnisse behandelt; der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Arbeitsvergütung, Bezahlung von (auch verbotener) Mehrarbeit, Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes. - b) Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung mehr, sobald sich der Arbeitsvertrag als nichtig herausstellt; es gelten also nicht die Vorschriften des Kündigungsschutzes.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
faktische Gesellschaft
Faktor

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Relaunch | Verelendungswachstum | Klageänderung | Prüfungskette | Industriestaat
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum