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GATT-Zollwert-Kodex

1. Begriff: Im Rahmen der multilateralen Verhandlungen des GATT (Tokio-Runde) haben die Verhandlungspartner im Frühjahr 1979 neben anderen Übereinkommen und Übereinkünften auch ein Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossen. Dieses, auch als GATT-Z.-K. bezeichnete Übereinkommen, soll weltweit alle bestehenden Zollwert-Bewertungssysteme durch ein einheitliches System der Zollwertermittlung ersetzen und so für die Einheitlichkeit, die Neutralität und Überschaubarkeit bei der Zollwertermittlung sorgen. Der GATT-Z.-K. trat allgemein am 1. 1. 1981 in Kraft; die USA und die EU hatten sich verpflichtet, ihn bereits am 1. 7. 1980 in Kraft zu setzen. - 2. Merkmale: Nach dem GATT-Z.-K. ist der Zollwert kein theoretischer Wertbegriff mehr (wie bislang im Brüsseler Zollwert-Abkommen), sondern es gibt sechs verschiedene Werte, die grundsätzlich in einer bestimmten Reihenfolge anzuwenden sind. Ausgangspunkt ist der Transaktionswert, d. h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, ggf. nach einer Hinzurechnung bestimmter darin nicht enthaltener Kosten. - 3. Abgrenzung: Der GATT-Z.-K. ist nicht unmittelbar geltendes Recht, doch der Rat hat das Übereinkommen angenommen und in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

 

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