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Gegenstand der Lieferung

Die Existenz eines Liefergegenstandes grenzt die Lieferung von der sonstigen Lieferung ab. Gegenstand einer Lieferung können körperliche Gegenstände aller Art (§ 90 BGB) sowie sonstige Wirtschaftgüter, die im Verkehr wie Sachen umgesetzt werden (z. B. Elektrizität und Firmenwert), sein. - Vgl. auch Lieferungen und (sonstige) Leistungen.

 

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