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Inkassoprovision

Vergütung für den Geldeinzug (Inkasso). - 1. Inkassoprovision steht dem Handelsvertreter zu, wenn er nach dem Dienstvertrag besonders beauftragt ist, das Entgelt aus den abgeschlossenen Geschäften einzuziehen (§ 87 IV HGB). - 2. Inkassoprovision der Kreditinstitute wird meist nach dem Betrag berechnet, z. B. für Wechselinkasso 1 Promille vom Wechselbetrag. Kreditinstitute untereinander erheben meist keine Inkassoprovision

 

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