Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Klagefrist

Ausschlußfrist zur Klageerhebung. - 1. Allgemein: Nur ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben: a) z. B. Nichtigkeits-, Restitutionsklage (§ 586 ZPO), Anfechtungsklage in Entmündigungssachen (§ 664 ZPO); b) Monatsfrist bei Anfechtungsklagen in Verwaltung-, Finanz- und Sozialstreitigkeiten (vgl. § 74 VwGO, § 47 I FGO, § 87 SGG). - 2. Für Versicherungsansprüche ist im Versicherungsvertragsgesetz eine Klagefrist von sechs Monaten festgelegt (§ 12 III VVG). Klagefrist beginnt mit Ablehnung des Anspruchs durch den Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge. Die Versäumung der Klagefrist führt dazu, daß der Versicherungsnehmer seinen Leistungsanspruch verliert.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Klageerzwingungsverfahren
Klagerücknahme

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Generics | Interessenverband | halbformale Spezifikation | Aufsichtsstellen | Massenspeicherkassettensystem
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum