Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Kronzeuge

Zeuge, der selbst als Täter oder Mittäter verdächtig oder überführt, als Belastungszeuge auftritt. Das dem deutschen Strafverfahrensrecht bislang fremde Institut des Kronzeuge ist durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. 6. 1989 (BGBl I 1059) m. spät. Änd. als Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten in einem nunmehr bis zum 31. 12. 1999 geltenden Zeitgesetz eingeführt worden und durch Art. 5 des Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. 10. 1994 (BGBl I 3186) auf bestimmte Straftaten der Organisierten Kriminalität erweitert worden. - Voraussetzungen: Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer terroristischen Straftat oder einer Straftat der Bildung einer kriminellen Vereinigung und bestimmter mit ihr zusammenhängender Straftaten selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern, die Aufklärung einer solchen Straftat zu fördern oder zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu führen, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des Bundesgerichtshofs von der Verfolgung des Kronzeuge selbst absehen, wenn die Bedeutung dessen, was er offenbart hat, dies im Verhältnis zur eigenen Tat rechtfertigt. Nach Erhebung der Klage kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern. Keine Anwendung findet die Kronzeugenregelung bei Völkermord, beschränkt anwendbar ist sie bei Mord und Totschlag.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
kritisches Ereignis
KSDS

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Anordnung | Basisgeld | Erhebungsgebiet | discount house | Chang-Smyth-Modell
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum