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Leistungsverweigerungsrecht

die einem Schuldner unter gewissen Voraussetzungen zustehende Befugnis, die Erbringung der ihm obliegenden gesamten Leistung vorübergehend oder für dauernd zu verweigern. - Vgl. auch Einrede der Vorausklage, Zurückbehaltungsrecht, Verjährung, Leistungsstörungen. - Nach dem AGB-Gesetz ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die die dem Vertragspartner des Verwenders zustehende Einrede des nichterfüllten Vertrags oder ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, unwirksam (§ 11 Nr. 2 AGB-G).

 

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