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öffentlicher Haushalt

1. Begriff: a) I. w. S.: Der Befriedigung von Kollektivbedürfnissen dienende Einrichtungen aller Gebietskörperschaften, die zu diesem Zweck öffentliche Güter anbieten. Die Produktionskosten der öffentlichen Güter finden im ö. H. zahlenmäßigen Niederschlag. - b) I. e. S.: Das Rechnungswerk von Bund, Ländern und Gemeinden. Solleinnahmen und -ausgaben werden im Haushaltsplan (Budget) im voraus für ein Rechnungsjahr festgesetzt; nachträgliche Zusammenstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erfolgen in der Haushaltsrechnung. - 2. Kontrollsystem: Das Parlament hat das Recht, den Haushaltsplan für jeden Posten zu bewilligen und damit die Regierung sowie die Verwaltung streng an die angesetzten Summen zu binden; Ausnahmen sind möglich (Art. 111 GG: Ausgabeermächtigung der Regierung bei nicht rechtzeitig verabschiedetem Haushaltsplan; außer- und überplanmäßige Ausgaben). Daneben v. a. nachträgliche Haushaltskontrolle durch den Bundesrechnungshof.

 

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