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Ordnung des Betriebs

Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 1 BetrVG. Ordnung des Betriebs d. B. betrifft die innere soziale Ordnung des Betriebs, die das Zusammenwirken und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regelt. Nicht zu den Fragen der Ordnung des Betriebs d. B. rechnen Anweisungen des Arbeitgebers, die das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer (Konkretisierung der Arbeitspflicht) betreffen (arbeitsnotwendige Maßnahmen). - Mitbestimmungspflichtig ist in erster Linie die Aufstellung verbindlicher Verhaltensvorschriften (z. B. Vorschriften über An- und Abmeldung von Arbeitnehmern, Torkontrollen, Rauch- und Alkoholverbote, Kleiderordnungen, Regelungen über die Benutzung des Telefons für Privatgespräche). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit durch Gesetz oder Tarifvertrag (zum Tarifvorrang vgl. Betriebsvereinbarung) geregelt ist. - Zur Verhängung betrieblicher Disziplinarmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die Ordnung des Betriebs d. B. vgl. Betriebsbuße. - Vgl. auch Rauchen am Arbeitsplatz.

 

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