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pauschalierter Abgabensatz

durch Rechtsverordnung festgesetzter Pauschsatz zur Abgeltung sämtlicher Eingangsabgaben für weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmte Waren, deren Wert insgesamt nicht mehr als 240 DM beträgt. Anwendung nur, wenn der Zollbeteiligte nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt (§ 29 ZollV). Durch p. A. Vereinfachung und Beschleunigung der Zollabfertigung.

 

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