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Schwangerschaftsabbruch

Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt entsprechend den Vorschriften des § 218 a StGB. - Bei einem nicht rechtswidrigen Sch. durch einen Arzt besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch besteht nur, wenn der Sch. in einer Einrichtung im Sinne des § 13 I des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird. Gewährt werden ärztliche Beratung über Erhaltung und Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Sch., ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege und Anspruch auf Krankengeld, wenn durch den nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch Arbeitsunfähigkeit eintritt (§ 24 b SGB V).

 

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