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Siegelbruch

strafrechtliches Vergehen (§ 136 StGB). Strafbar ist, wer unbefugt ein dienstliches Siegel vorsätzlich ablöst oder beschädigt oder unkenntlich macht, welches von einer Behörde oder einem Beamten (z. B. Gerichtsvollzieher) angelegt ist, um Sachen dienstlich zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, oder den durch das Siegel bewirkten amtlichen Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht. - Strafe: Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe.

 

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