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Staffelbeteiligung

bei Genossenschaften Übernahme einer Mehrzahl von Geschäftsanteilen durch einzelne Mitglieder, je nachdem in welchem Umfang sie die Genossenschaft in Anspruch nehmen. - Verpflichtung der Mitglieder zur Staffelbeteiligung muß in das Statut (Satzung) der Genossenschaft aufgenommen werden. - Mögliche Maßstäbe für die Staffelung: Umsatz, Höhe der in Anspruch genommenen Kredite, Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche etc. - Bedeutung der Staffelbeteiligung in der Bundesrep. D. gewachsen, seit im Genossenschaftsgesetz (GenG) auch die Kündigung einzelner Geschäftsanteile (Teilkündigung) für die Mitglieder gestattet wurde (§ 67 b GenG).

 

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