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technische Überwachungseinrichtung

technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. - Mitbestimmung: Hinsichtlich der Einführung und Anwendung von t. Ü. hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 6 BetrVG. Die Einrichtung muß zur Überwachung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer geeignet sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie nur über den Lauf der Maschinen Auskunft gibt. Es genügt aber, wenn die Anlage eine Überwachung von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers notwendig mit sich bringt. technische Überwachungseinrichtung Ü. sind z. B. Filmkameras, automatische Zeiterfassungsgeräte, EDV-Anlagen, in denen Arbeitnehmerdaten gesammelt oder verwertet werden (Personalinformationssystem), automatische Erfassungen von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche etc.

 

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