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Teilzeitbeschäftigung

I. Allgemein: Vgl. Teilzeitarbeitsverhältnis.
II. Beamtenrecht: Maßnahme, um den Personalbedarf auszugleichen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse besteht, auf die Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden (§ 44 a Beamtenrechtsrahmengesetz). Auch Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Jahren ist möglich. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub dürfen insgesamt fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht unterschiedlich behandelt werden.

 

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