Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Textilkennzeichnung

1. Durch Textilkennzeichnungsgesetz i. d. F. vom 14. 8. 1986 (BGBl I 1285) m. spät. Änd. begründete Pflicht, alle Textilerzeugnisse (Waren, Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen und Fußbodenbeläge, die zumindest 85 v. H. ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen bestehen), die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an Verbraucher feilgehalten oder eingeführt werden, mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe zu versehen. Die Angaben müssen auch Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte enthalten. - 2. Bei der Rohstoffgehaltsangabe sind als Bezeichnungen zu verwenden: Baumwolle, Flachs, Hanf, Sisal, Jute, Ramie, Kokos, Wolle, Haare, Seide, Reyon, Synthetics, Glasfasern, Gummi, Sonstige Fasern. - 3. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Textilgewerbe
Textilstatistik

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Cap | Bedienungskonsole | Angstklausel | Herausgabeanspruch | Repräsentationsschluß
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum