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Tierzuchtgesetz

Gesetz i. d. F. vom 22. 3. 1994 (BGBl I 601). Es gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere können durch Rechtsverordnung in den Anwendungsbereich des Tierzuchtgesetz einbezogen werden. Das Tierzuchtgesetz bezweckt, im züchterischen Bereich die Erzeugung der vorgenannten Tiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß a) die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird, b) die Wirtschaftlichkeit insbes. Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung verbessert wird, c) die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und d) eine genetische Vielfalt erhalten wird. Das Tierzuchtgesetz enthält Vorschriften über das Anbieten und Abgeben von Zuchttieren, die Anerkennung von Zuchtorganisationen, über das Besamungswesen (Betrieb einer Besamungsstation, Besamungserlaubnis) sowie über den Betrieb einer Embryotransfereinrichtung. Streitigkeiten über eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme können im Rahmen eines Schiedsverfahrens einer Schlichtung zugeführt werden.

 

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