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Grundstücksvollmacht

eine zur Verfügung über Grundstücke ermächtigende Vollmacht, im Gegensatz zur gewöhnlichen Vollmacht i. d. R. formbedürftig. Bei Erklärungen, die ein Bevollmächtigter gegenüber dem Grundbuchamt abgibt, ist öffentliche Beglaubigung der Grundstücksvollmacht erforderlich (§ 29 GBO). Eine unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks bedarf der öffentlichen Beurkundung wie der Veräußerungsvertrag selbst (§ 313 BGB). - Grundstücksvollmacht des Prokuristen: Vgl. Immobiliarklausel.

 

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