Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gebrauchsmusterberühmung

das Versehen von Gegenständen, Verpackungen, Anzeigen etc. mit einem Hinweis, der den Eindruck bestehenden Gebrauchsmusterschutzes hervorruft und damit den Auskunftsanspruch des § 30 GebrMG auslöst. Der Hinweis kann auch eine Abkürzung sein (DGM, DBGM). Besteht das Gebrauchsmuster nicht oder ist es erloschen, ist der Hinweis unlauterer Wettbewerb (§ 3 UWG). Gleiches gilt, wenn das Gebrauchsmuster zwar formell noch Bestand hat, aber z. B. aufgrund einer Recherche (§ 7 GebrMG) offensichtlich ist, daß der Schutzfähigkeit neuheitsschädlicher Stand der Technik entgegensteht. Hinweise auf eine bloße Gebrauchsmusteranmeldung sind irreführende Werbung (§ 3 UWG), da die Anmeldung im Gegensatz zur offengelegten Patentanmeldung keinerlei Schutzwirkung entfaltet. - Vgl. auch gesetzlich geschützt, Schutzrechtshinweise, Patentberühmung.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gebrauchsmusteranmeldung
Gebrauchsmustereintragung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Dienstaufsichtsbeschwerde | Lagerzins | kosmetische Mittel | Regreß | time lag
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum