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Übernahmegrundsatz

Begriff bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, der besagt, daß Rechte, die dem des betreibenden Gläubigers vorgehen, bei der Versteigerung nicht untergehen, sondern vom Ersteher übernommen werden müssen. - Vgl. auch Deckungsgrundsatz.

 

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