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Deckungsgrundsatz

I. Zwangsversteigerungsrecht: Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken bleiben dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehende Rechte bestehen und müssen vom Ersteher übernommen werden (Übernahmegrundsatz). Die Sicherung der vorgehenden Rechte erfordert, daß nur ein Gebot zugelassen wird, das diese Rechte sowie die Verfahrenskosten deckt (geringstes Gebot). Ist es nicht erreicht, kann der Zuschlag nicht erteilt werden.
II. Finanzwissenschaft: 1. Begriff: Grundsatz hinsichtlich Bedingungen und Umfang staatlicher Verschuldung (öffentliche Kreditaufnahme) zur Ausgabendeckung (auch als Verschuldungsregel bezeichnet). - 2. Grundlagen: Politisch-psychologische Argumente für die Verschuldung stellen v. a. darauf ab, daß eine Steuererhebung oder -erhöhung technisch nicht möglich oder politisch nicht tragbar oder durchsetzbar sein könnte; ökonomische Argumente leiten sich aus den wirtschaftlichen Wirkungen alternativer Finanzierungsmöglichkeiten her. - 3. Arten: a) Traditionelle (objektbezogene) D.: Es werden ordentliche Ausgaben und außerordentliche Ausgaben unterschieden; Abgrenzungskriterien sind die Plan- und Vorhersehbarkeit der Ausgaben und der Beitrag zur staatlichen Kapitalbildung. Schuldaufnahme ist danach zur Überbrückung unvorhersehbarer, kurzfristig auftretender Bedarfe sowie für die Finanzierung von die staatliche Leistungsfähigkeit steigernden Investitionen zu vertreten (self liquidating projects). Geht auf die Schuldentheorie von A. Wagner zurück. - b) Neuere D.: Mit der Entwicklung einer stabilisierungsorientierten Finanzpolitik wurde auch die staatliche Schuldenpolitik verstärkt unter konjunkturpolitischen Aspekten betrachtet; sie ergeben sich damit aus der Frage, welche Art und Höhe öffentlicher Verschuldung der jeweiligen konjunkturellen Situation angemessen ist (situationsbezogene Verschuldungsregeln). Das Konzept des zyklischen Budgetausgleichs folgt der Theorie der antizyklischen Finanzpolitik: Die Schuldenaufnahme in der Rezession wird in der Hochkonjunktur wieder ausgeglichen. Prognose- und Diagnoseprobleme hinsichtlich des Konjunkturverlaufs sowie die Trägheit politischer Entscheidungsprozesse bergen die Gefahr von Fehlsteuerungen. - 4. Deckungsgrundsatz im bundesdeutschen Recht: Unter dem Einfluß der fiscal policy keynesianischer Prägung fand auch in der bundesdeutschen Finanzverfassung ein Wechsel von objekt- zu teilweise situationsbezogenen Deckungsgrundsatz statt. Art. 109 GG verlangt eine Ausrichtung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern an den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Art. 115 GG gestattet ein situationsbedingtes Abweichen von den im selben Artikel festgelegten Verschuldungsgrenzen; einfach-gesetzliche Deckungsgrundsatz finden sich in den §§ 6 III, 19 StabG (Stabilitätsgesetz) und § 13 HGrG.

 

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